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Steuerbonus für Handwerker-Leistungen

Seit dem 1. Januar 2009 können Leistungen Ihres Innungs-Fachbetriebes noch höher steuerlich begünstigt werden.

Maximalgrenze sind 1200 € im Jahr (20 % von 6.000 €). Dies gilt für alle Modernisierungs-, Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen; egal ob Sie Mieter oder Eigentümer in Ihrem Privathaushalt sind.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassaden, Garagen o.ä.
  • Reparatur ,Austausch oder Wartung von Fenstern und Türen, Rolläden und Markisen, Heizkörpern und –rohren, sowie Austausch  und/oder Erneuerung von  z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen
  • Modernisierung an Badeszimmern, Wohnräumen, Dachböden etc.
  • Verlegearbeiten an Pflasterwegen, Parkplätzen etc.

 

Dieser Steuerbonus gilt nur für bestehende Gebäude – nicht für Neubaumaßnahmen – im Haushalt des Auftraggebers!

Bei Objekten mit mehr als einem Hauptmieter oder Eigentümer ist zu beachten, dass die unbar bezahlten Leistungen gesondert aufgeführt, die steuerbegünstigten Kosten wie Arbeits- und Fahrkosten ausgewiesen und die jeweiligen Anteile der Eigentümer individuell errechnet werden müssen. Dies ermöglicht z.B. ein vom Verwalter bescheinigter  Grundbuchauszug,

Entsprechende Nachweise um den Steuerbonus zu erhalten sind die Rechnung des Handwerkers, wodurch die Aufwendungen für die Handwerksleistungen bescheinigt werden. Begünstigt werden hierbei die Anfahrtskosten (einschließlich der Mehrwerststeuer), sowie die Arbeitskosten, welche in der Rechnung jedoch gesondert angegeben werden müssen.

Bei Rechnungen die pauschal aus einer Mischkalkulation hervorgehen, ist dieser eine Anlage beizufügen, aus der die Arbeitskosten gerechnet werden können.

Der Steuerbonus wird nicht geltend gemacht bei Betriebskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (§ 8 Viertes Buch SGB).

Die Steuerbegünstigung ist nur in Höhe von bis zu 1200 € im jahr zu beanspruchen, also 20%  von max. 6.000 € Auftragskosten. Der Anspruch gilt nur für die Arbeitskosten der handwerklichen Tätigkeiten, wird jedoch zusätzlich zu anderen haushaltsnahen Steuerbegünstigungen bewilligt wie z.B. bei der Pflege von Angehörigen – dieser Steuerbonus entspricht ebenfalls 20% der Kosten eines Kalenderjahres, wobei die Maximalgrenze des Steuerbonus hier bei 4.000 € liegt (20% von 20.000 € im Jahr).

Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Bei weiten Fragen wenden Sie sich an uns, um eine Broschüre mit weiten Informationen zu erhalten.